Fahrtkostenerstattung
Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten haben die Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Umständen. Weitere Hinweise finden Sie unter der Rubrik "Voraussetzungen"
Digitaler Antrag
1.) Besorgen Sie sich eine Schulbescheinigung im Sekretariat. Der Schulbesuch kann erst bestätigt werden, wenn dieser bis zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich erfolgt ist. Eine Bestätigung eines zukünftigen Schulbesuchs ist nicht möglich.
2.) Danach können Sie online einen Grundantrag stellen: Digitaler Antrag Schülerbeförderung
3.) Dort wird der Antrag geprüft und Sie erhalten eine Bewilligung oder Ablehnung.
4.) Bei Bewilligung erhalten Sie die Fahrtkosten rückwirkend gemäß Bescheid erstattet und Ihnen wird ein kostenfreies Schülerticket Hessen durch das Stadtschulamt zugeschickt.
Das ist die einfachste und schnellst Variante
Analoger Antrag
1.) Den Grundantrag müssen Sie ausgefüllt und unterschrieben im Sekretariat abgeben.
2.) Das Sekretariat reicht den Grundantrag mit der Schulbescheinigung an das Stadtschulamt weiter. Die Schulbescheinigung kann erst auf den Formularen bestätigt werden, wenn dieser bis zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich erfolgt ist. Eine Bestätigung eines zukünftigen Schulbesuchs ist nicht möglich.
3.) Dort wird der Antrag geprüft und Sie erhalten eine Bewilligung oder Ablehnung.
4.) Bei Bewilligung erhalten Sie die Fahrtkosten rückwirkend gemäß Bescheid erstattet und Ihnen wird ein kostenfreies Schülerticket Hessen durch das Stadtschulamt zugeschickt.
Der analoge Antrag benötigt mehr Zeit.
Beratung
| Internet | 7 Tage 24h | https://frankfurt.de/schuelerbefoerderung |
| Persönliche Beratung | Dienstag und Donnerstag 8:00 Uhr - 15:30 Uhr |
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin unter: https://tevis.ekom21.de/fra/select2?md=27 Ort der Beratung: |
| Telefonische Beratung | Dienstag und Donnerstag 8:00 Uhr - 15:30 Uhr Mittwoch 8:00 Uhr - 12:00 Uhr |
Servicehotline: 069 / 212 - 38574 |
| Per Post | 7 Tage 24 Stunden |
Postanschrift |
| Per Mail | 7 Tage 24 Stunden |
schuelerbefoerderung.amt40@stadt-frankfurt.de |
Voraussetzungen
Schülerinnen und Schüler haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten von ihrem Wohnort zur Schule. Grundlage ist § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG). Diese Voraussetzungen sind:
- Wohnort: Als Schulträger erstattet der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main, das Stadtschulamt, die Kosten für die Schülerbeförderung nur für die in seinem Gebiet mit Hauptwohnsitz wohnenden Schülerinnen und Schüler.
- Entfernung der Schule: Mittelstufe (Sekundarstufe I; Klasse 5-9 bzw. 10):
Der Schulweg zur nächstgelegenen Schule, deren Unterrichtsangebot es ermöglicht, den gewählten Abschluss am Ende der Mittelstufe ohne Schulwechsel zu erreichen, beträgt mehr als drei Kilometer. - Zuweisung: Zusätzlich können nach § 161 HSchG Querversetzung und Zuweisungen durch das Staatliche Schulamt Gründe für die Bewilligung der Kostenübernahme sein. Bei der Beantragung ist zwingend ein Nachweis vorzulegen
Keine Gründe für die Bewilligung nach § 161 HSchG sind:
- Fremdsprachenfolge,
- besondere pädagogische, weltanschauliche und religiöse Ausprägungen der gewählten Schule,
- Ganztagesbetreuungsangebot,
- über die Stundentafel hinausgehende Angebote.
Erklärungen
Schulweg: Gemeint ist der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule auf der amtlichen, digitalen Stadtkarte des Stadtvermessungsamtes, zu finden über https://geoportal.frankfurt.de/karte/
Nächstgelegene Schule: Gemeint ist die Schule, an welcher Ihr Kind den Abschluss am Ende der Mittelstufe erreichen kann und welche die geringste Entfernung zu Ihrer Wohnung hat.
Schulwahl: Wird nicht die nächstgelegene Schule als Wunschschule zum Übergang in die 5. Klasse ausgewählt, entfällt das Anrecht auf eine Fahrtkostenerstattung gemäß §161 HSchG und geltender Rechtsprechung.
Wird eine Schülerin oder ein Schüler nach Beginn des 5. Schuljahres in eine nicht nächstgelegene Schule eingeschult, haben die Eltern durch schriftliche Nachweise zu belegen, dass sie eine Aufnahme an den nächstgelegenen Schulen beantragt haben, eine Aufnahme aber aus fehlenden Kapazitätsgründen nicht entsprochen werden konnte.
Anspruchsdauer und Erstattung
Erstattung der Fahrtkosten
Erstattet wird nur der günstigste Fahrpreis, maximal in der Höhe des Schülerticket Hessen.
Ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt kauft das STadtschulamt die Jahresfahrkarte für Ihr Kind und schickt sie Ihnen nach Hause. Das Datum der Fahrkarte teilt das Stadtschulamt Ihnen im Bescheid mit. Bitte kaufen Sie vorher Monatskarten, welche Sie zur Erstattung beim Stadtschulamt einreichen.
Fristen der Antragsstellung
Die Kosten werden nur erstattet, wenn Ihr Antrag bis zum 31.12. des Jahres beim Stadtschulamr eingeht, in dem das betreffende Schuljahr endet.
Erstattung bis zum Abschluss der Mittelstufe
Anspruch bis einschl. 10. Klasse (G9)